Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Gexx aeroSol GmbH – Hochschulring 5 – 15745 Wildau (bei Berlin)
1. Allgemeines
1.1. Auftragnehmerin ist die Gexx aeroSol GmbH. Die Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an – es sei denn, die Auftragnehmerin hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Zusicherungen und sonstige Zusagen der Vertreter und Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind nur wirksam, wenn sie durch die Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.
2. Umfang der Leistungen
2.1. Zum Umfang der Leistungen gehört der Verkauf einer schlüsselfertigen Anlage. Die konkretisierten Leistungen der Auftragnehmerin ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Der Auftragsbestätigung liegen Projektberichte und Wirtschaftlichkeitsberechnungen zugrunde, die ihrerseits zum Teil auf Annahmen (z.B. des Strombezugspreises) beruhen. Diese können in der Praxis abweichend sein. Abweichungen der Wirtschaftlichkeit der Anlage zu der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind vom Auftraggeber nicht zu beanstanden. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Umfang der Leistung die schlüsselfertige Anlage ist und kein Ertragsversprechen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung dient rein als indikative Einschätzung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Teams ihrer Wahl und Dritte ausführen zu lassen.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1. Die Angebote der Auftragnehmerin und ihrer Vertreter haben ab Erstellungsdatum zehn Tage Gültigkeit. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, sobald diese in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Auftraggeber versendet wurden. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen und Leistungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Eingang, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung die Auftragsbestätigung auf Korrektheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sollten Änderungswünsche des Auftraggebers bestehen, hat dieser sie unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin mitzuteilen. Änderungswünsche werden gegen eine Pauschale berücksichtigt. Eventuelle Mehraufwendungen bei später angezeigten Änderungswünschen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2. Zwischen Angebot und Ausführung entstehende technische Änderungen seitens der Hersteller begründen keine Aufhebung des Vertrages insoweit die technische Leistung gleich oder besser ist. Die Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Prüfung der Netztauglichkeit durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung). Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der Auftragnehmerin dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt, geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind zu vernichten.
4. Einspeisung der elektrischen Energie
4.1. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers zu prüfen, dass sein Niederspannungsnetz die Voraussetzungen der Netzverträglichkeitsprüfung durch den vorgelagerten Netzbetreiber erfüllt. Die Gestaltung und der Abschluss eines Einspeisevertrages mit dem örtlichen Netzbetreiber liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin gibt hierzu umfassende Hilfestellung. Die Auftragnehmerin stellt das Netzanschlussbegehren für die Photovoltaik-Anlage bei dem örtlichen Netzbetreiber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens mitzuwirken. Sämtliche Gebühren und Kosten, die von Seiten des Verteilnetzbetreibers oder anderer öffentlicher Stellen erhoben werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ob der Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung erhält und falls ja, in welcher Höhe, ist ausschließlich von den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung abhängig.
5. Förderanträge
5.1. Es obliegt dem Auftraggeber, zu klären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält. Sollte der Auftraggeber öffentliche Finanzierungshilfen oder Zuschüsse beantragen, übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr oder Garantie dahingehend, dass er diese erhält. Sollten Förderanträge auf Wunsch des Auftraggebers von Seiten der Auftragnehmerin gestellt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei der Erstellung und Bearbeitung der entsprechenden Förderanträge mitzuwirken.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Die Zahlungsbedingungen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber schriftlich in der Auftragsbestätigung konkretisiert. Preiserhöhungen zwischen Auftragserteilung und Auftragsausführung gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn die Verzögerung der Ausführung auf diesen zurückzuführen ist. Bei einer mehr als zweiprozentigen Preissteigerung für einzelne oder mehrere Komponenten durch die Hersteller wird von der Auftragnehmerin eine Preisanpassung in Höhe der tatsächlichen Preissteigerung vorgenommen. Dem Auftraggeber steht mit Preisanpassung das Recht auf Kündigung zu. Weigert sich der Auftraggeber, die höheren Kosten zu tragen, steht der Auftragnehmerin das Recht auf Kündigung zu. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte sich die Bauphase unvorhergesehen deutlich verlängern, steht der Auftragnehmerin das Recht zu, Abschlagsrechnungen nach jeweiligem Bautenstand unabhängig der vereinbarten Zahlungsbedingungen in Rechnung zu stellen.
6.2. Falls der Auftragnehmerin Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen oder Aussagen des Auftraggebers auf eine auch teilweise Zahlungsverweigerung hinweisen, kann die Auftragnehmerin ihre Lieferungen und Leistungen von einer vollständigen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Auch für den Fall, dass der Auftraggeber eine fällige Zahlung bereits einmal verweigert oder länger als 2 Wochen in Verzug geblieben ist, kann die Auftragnehmerin ihre Lieferungen von einer vollständigen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Falls der Auftraggeber die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen.
6.3. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Auftragnehmerin erfolgen. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Wechsel und Schecks werden nicht an Zahlung statt geleistet angesehen. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
7. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es ist Sache des Auftraggebers, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Vertragsgegenstandes auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Insbesondere liegt das Vorliegen der statischen Voraussetzungen im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Dem Auftraggeber obliegt weiterhin die Prüfung, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind, welche die vorgesehenen Montagearbeiten erschweren oder ausschließen. Die Hauselektrotechnik des Auftraggebers muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Insbesondere muss in der gesamten Hauselektrik eine klare Trennung zwischen Neutralleiter (N) und Erdung (PE) bestehen. Der AC-Anschluss des Speichersystems in das Niederspannungsnetz des Auftraggebers muss technisch möglich sein. Für die Inbetriebnahme und Fernwartung muss der Auftraggeber eine stabile Internetverbindung mit ausreichendem Datenvolumen stellen. Der Auftraggeber hat Informationen und Pläne über die Lage verdeckt geführter elektrischer, Gas- und Wasserleitungen und ähnlicher Anlagen, die für die Montage relevant sind, rechtzeitig bereitzuhalten. Sollten keine Informationen oder Pläne rechtzeitig vorliegen oder diese unvollständig sein, werden die im Rahmen der Installation entstehenden Mehraufwendungen dem Auftraggeber durch die Auftragnehmerin in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass von Dritten auszuführende (vorbereitende) Arbeiten und/oder Lieferungen, die nicht zu den von der Auftragnehmerin im Angebot beschriebenen Installationstätigkeiten gehören, derart und rechtzeitig verrichtet werden, dass die Ausführung der Arbeiten durch die Auftragnehmerin keine Verzögerung erfährt. Sollten trotzdem Verzögerungen entstehen, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und daraus entstehende etwaige anfallende Aufwendungen und Kosten zu begleichen.
7.2. Der Auftraggeber garantiert, dass er Eigentümer der Immobilie ist oder mindestens die Zustimmung des Vermieters, der Eigentümergemeinschaft oder anderer relevanter Inhaber von Rechten zur Installation besitzt. Der Auftraggeber ist des Weiteren dafür verantwortlich, rechtzeitig alle weiteren rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Bau und zur Inbetriebnahme der Anlage zu klären. Zu diesen Fragen gehören insbesondere die Rechte und Pflichten des Betreibers von Photovoltaik-Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Bei Photovoltaik-Anlagen ist außerdem das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen für die Anlage zu prüfen. Soweit Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, liegt es im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, diese rechtzeitig einzuholen. Der Auftraggeber versichert insbesondere, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach betroffener Gebäude erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die Auftragnehmerin kann entsprechende Nachweise vom Auftraggeber verlangen.
7.3. Der Auftraggeber gestattet der Auftragnehmerin und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zur Baustelle und zu Gebäuden, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber sicher, dass ausreichend große Lager- und Montageflächen vorhanden sind sowie jeweils ein Strom- und ein Wasseranschluss inklusive Strom- und Wasserverbrauchs unentgeltlich zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber stellt den von der Auftragnehmerin beauftragten Personen eine sanitäre Anlage zur Verfügung. Nimmt der Auftraggeber am Tag des Montagetermins Urlaub, so ist dies seine alleinige Entscheidung und führt, z. B. bei Verschiebung des Montagetermins, nicht zu Schadensersatzansprüchen zulasten der Auftragnehmerin.
7.4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, insbesondere aber nicht ausschließlich fallen darunter fehlende Baufreiheit oder vom Auftraggeber verschuldete Wartezeiten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu veranlagen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über.
8. Mithilfe des Auftraggebers bei Montage der Anlage, Selbstmontage durch den Auftraggeber
8.1. Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Auftraggebers ist nur dann möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich im Vorhinein vereinbart worden ist. Die Mithilfe und Selbstmontage der Anlage oder Anlagenteile durch den Auftraggeber erfolgt auf eigene Gefahr. Der Anschluss einer Anlage an das öffentliche Stromnetz oder das Hausnetz darf ausschließlich durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen.
9. Lieferfristen; Lieferverzug; Montagefristen; Montageverzug
9.1. Ein verbindliches Fertigstellungsdatum und Netzanschlussdatum werden mit dem Auftrag nicht automatisch vereinbart. Insbesondere für theoretisch mögliche Erträge zwischen Auftragserteilung und Netzanschluss der Anlage stehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzforderungen zu.
9.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Auftragnehmerin ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Insbesondere führen Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder Wareneingangsverschiebungen der Lieferanten oder Kooperationspartner der Auftragnehmerin sowie Quarantäne und Krankheitsfälle nicht zu Schadensersatzansprüchen gegenüber der Auftragnehmerin. Montagetermine stehen unter dem Vorbehalt, dass die Witterungsbedingungen für eine Montage der Anlage geeignet sind. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere, aber nicht ausschließlich widrige Wetterbedingungen, Pandemien, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei von der Auftragnehmerin beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern eintreten – hat die Auftragnehmerin auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
10. Material und Anlieferung des Materials beim Auftraggeber
10.1. Bei Anlieferung des Materials beim Auftraggeber liegt es im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, dieses hinsichtlich der korrekten Anzahl und hinsichtlich der Unbeschadetheit zu überprüfen. Etwaige Mängel sind von diesem unverzüglich schriftlich zu rügen, indem Transportschäden direkt beim Transporteur vor Ort anzumelden sind und vom Transporteur auf dem Lieferschein zu vermerken sind. Darüber hinaus muss der Auftraggeber für die Anlieferung des erforderlichen Materials ausreichend Lagerfläche in unmittelbarer Umgebung zur Montagestelle zur Verfügung stellen. Ist ihm dieses nicht möglich, trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten für die Lagerung durch die Auftragnehmerin und eine taggenaue Anlieferung der Materialien zum Installationsbeginn.
11. Dachbelegung; Dachbeschaffenheit; Dachziegel; Verputz-, Maler- und sonstige Arbeiten
11.1. Die Planung der Dachbelegung mit Solarmodulen erfolgt im Rahmen der Projektierung ohne detailliertes Dachaufmaß. Die realisierte Installation kann deshalb von der geplanten Installation zum Teil abweichen. Falls eine höhere Anzahl an Solarmodulen als die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Anzahl an Solarmodulen verbaut werden kann, kann der Auftraggeber dies auf eigene Kosten in einem gesonderten Auftrag in Auftrag geben. Die Nachrüstung einzelner Solarmodule führt zu erheblichen Mehraufwänden, die vom Auftraggeber zu zahlen sind. Ausgeschlossen ist ein Anspruch des Auftraggebers, den vereinbarten kWp-Preis des Hauptauftrags für die Nachrüstung fordern zu können. Falls eine geringere Anzahl an Solarmodulen als die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Anzahl an Solarmodulen verbaut werden kann, erhält der Auftraggeber eine Gutschrift aus der Differenz der Anzahl der geplanten und verbauten Solarmodule. Fordert der Auftraggeber die Gutschrift nicht innerhalb von sechs Monaten an, verfällt sein Anspruch darauf. Sollten Komponenten aufgrund von Materialbeschaffungsschwierigkeiten nicht beschaffbar sein, steht es der Auftragnehmerin zu, einen gleich- oder höherwertigen Ersatz zu verbauen. Entstandene Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
11.2. Falls Dachsparren oder Dachpfetten vorhanden sind, müssen diese eine Mindestbreite von 6 cm haben und aus Holz sein. Die Aufsparrendämmung darf nicht höher als 20 cm sein. Der von der Auftragnehmerin gewährte Festpreis gilt nur für Dächer mit losen aufliegenden Dachziegeln. Der Auftraggeber muss die Auftragnehmerin vorab informieren, wenn bei ihm ein Dach mit einer anderen Sparrensituation oder Dachhaut vorhanden ist – beispielsweise Dächer mit verschraubten Dachziegeln, vermörtelten Dachziegeln oder geklammerten Dachziegeln. Hat der Auftraggeber versäumt, die Auftragnehmerin vor Angebotserstellung von der abweichenden Dachsituation zu informieren, trägt er sämtliche zusätzliche Kosten für Material und Installation. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, eine ausreichende Anzahl an Ersatz-Dachziegeln vorzuhalten. Sollten Dachziegel fehlen, werden diese auf Kosten des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin bestellt.
11.3. Die Auftragnehmerin führt keine Verputz-, Maler- und sonstige nicht im Auftrag genannte Arbeiten durch. Bei Unterputzarbeiten liegt das Wiederverschließen der Wand im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Des Weiteren obliegt insbesondere, aber nicht ausschließlich das Verputzen von Wanddurchbrüchen, die nachträgliche Oberflächenbehandlung bei Naturstoffen (Holz etc.) sowie das nachträgliche Streichen von Dach- und Fassadenziegeln dem Auftraggeber.
12. Gerüst
12.1. Sollten bei Errichtung des Gerüstes oder durch das Gerüst Schäden an oder auf Dächern, an Fassaden, am Rasen, an sonstigen Bereichen des Grundstücks oder Gegenständen auf dem Grundstück oder angrenzenden Grundstücken entstehen, haftet die Auftragnehmerin für diese nicht. Dies gilt nicht, wenn die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
13. Wärmepumpe
13.1. Bei einer Zählerzusammenlegung oder bei Schaltung einer Wärmepumpenkaskade ist es Sache des Auftraggebers, dafür Sorge zu tragen, dass ein Heizungsmonteur oder Servicetechniker des jeweiligen Wärmepumpenherstellers mit anwesend ist, um für eine ausreichende Informationsgrundlage bezüglich Spezifika der Wärmepumpe zu sorgen. Bei der Schaltung einer Wärmepumpenkaskade übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr auf eine bereits vorhandene Wärmepumpe, sollte keine ausreichende Informationsgrundlage bezüglich Spezifika zur Verfügung gestellt werden.
14. Ersatzstromsysteme
14.1. Bei Ersatzstromsystemen muss von Seiten des Auftraggebers sichergestellt werden, dass alle Einschaltbedingungen für das System erfüllt werden. So dürfen beispielsweise die Einschaltströme der angeschlossenen Geräte das Ersatzstromsystem nicht überlasten.
15. Notstrom
15.1. Medizinische Geräte oder Geräte zu lebenserhaltenden Maßnahmen von Mensch und Tier dürfen nicht an Notstrom angeschlossen werden. Heizungen, 3-phasige Verbraucher, sehr starke Verbraucher wie Waschmaschinen o.ä. können nicht auf den Notstrom-Anschluss gelegt werden. Besonders schützenswerte Sachwerte sollten zusätzlich abgesichert werden, da bspw. bei Fehler oder entladener Batterie ebenfalls kein Notstrom bereitgestellt werden kann. Es wird keine unterbrechungsfreie Stromversorgung bereitgestellt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die aus Einschränkungen resultieren, welche der Notstromversorgung immanent sind, wie z. B. durch Fehlfunktionen aus Überlastung oder beim Ausfall des Wechselrichters und daraus resultierenden Unterbrechungen auf den Notstrom-Stromkreisen.
16. Router; Installationsportal
16.1. Nimmt der Auftraggeber nach Anschluss des Switches an den Router des Auftraggebers Änderungen am Router oder an den Routerkonfigurationen vor und mindert dies die Funktionsfähigkeit der Photovoltaik-Anlage oder führt zu einem Ausfall der Photovoltaik-Anlage, haftet die Auftragnehmerin hierfür nicht. Geringfügige Unterbrechungen in der WLAN-Verbindung stellen keinen Mangel dar und führen nicht zu Schadensersatzansprüchen. Der Auftraggeber erhält keinen Zugriff auf das Installationsportal.
17. Softwarenutzung
17.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung des Objektcodes in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 Euro belegt. Sollte der Auftragnehmerin darüber hinaus Schaden durch einen Missbrauch des Auftraggebers entstehen, trägt der Auftraggeber die Kosten in vollem Umfang.
18. Referenzen
18.1. Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis zur Verwendung von Fotos seiner Photovoltaik-Anlage in der Referenzdatenbank der Auftragnehmerin zu Vermarktungszwecken, insbesondere zur Verwendung auf der Webseite, in Anzeigen, in Zeitungsartikeln (Print wie online), in den Sozialen Medien und in Fallstudien.
19. Eigentumsvorbehalt
19.1. Das Eigentum an allen Komponenten des Vertragsgegenstandes geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält die Auftragnehmerin sich das Eigentum am Vertragsgegenstand vor. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen. Kosten für die Demontage des Vertragsgegenstandes sowie für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt sind, sowie Verluste der Auftragnehmerin durch den Minderwert des Materials, welches nur unverbaut Neuwert behält sowie der Zeitwertverlust durch Nachfolgemodelle trägt der Auftraggeber selbst. Bis zum Eigentumsübergang hat der Auftraggeber den Vertragsgegenstand zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
19.2. Wird die von der Auftragnehmerin gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Auftragnehmerin das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert der Ware und der Wert der Installationsleistung der Auftragnehmerin im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die Auftragnehmerin mit ihm darüber einig, dass er der Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für die Auftragnehmerin verwahrt. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes untersagt. Die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht im Verzug ist.
20. Abnahme und Teilabnahme
20.1. Der Auftraggeber ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller vertraglich übernommenen Leistungen zur Abnahme verpflichtet. Mit der Abnahme beginnen die Verjährung und die Fälligkeit der Zahlungspflicht. Die Abnahme soll durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. § 640 BGB bleibt unberührt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Vertragssache vom Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist.
20.2. Der Auftraggeber ist zudem zur Abnahme von vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen verpflichtet. Teilleistungen sind in sich abgeschlossene Einzelleistungen. Mit der Teilabnahme beginnt die Verjährung für die abgenommenen Leistungen und die Fälligkeit der Zahlungspflicht. Geringe Mängel verhindern nicht die Abnahme der Leistungen oder Teilleistungen und den Beginn der Gewährleistungspflicht sowie den Beginn der Zahlungspflicht.
20.3. Sollten zum Abnahmezeitpunkt Mängel der Leistungen bestehen, werden diese im Abnahmeprotokoll erfasst und durch die Auftragnehmerin und Dritter behoben und abgemeldet. Geringe Mängel sind Mängel, die den Betrieb des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinflussen, insbesondere, aber nicht ausschließlich Displayanzeigen und Kommunikationsschnittstellen der Fernüberwachung sowie optische Komponenten. Eine Erlaubnis zum Zahlungsrückhalt fälliger Zahlungen des Auftraggebers für geringe Mängel ist nicht erteilt.
21. Gewährleistung
21.1. Gewährleistungsrechte bestehen aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Werkverträge unterliegen den gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen nach §§ 633 ff. BGB. Die Gewährleistung umfasst ausschließlich Mängel, die von Anfang an bestanden. Tritt innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Abnahme des Werkes ein Mangel auf, wird davon ausgegangen, dass dieser von vornherein bestand. Die Beweispflicht liegt bei der Auftragnehmerin. Nach Ablauf der ersten zwölf Monate unterliegt der Auftraggeber der Beweispflicht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Die Gewährleistungsdauer beträgt fünf Jahre. Ist bei Abnahme des Werkes eine Komponente durch fehlerhafte Installation defekt und wird dies innerhalb von fünf Jahren der Auftragnehmerin gemeldet, handelt es sich um einen Gewährleistungsfall. Bei mangelhafter Installation und innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abnahme handelt es sich ebenfalls um einen Gewährleistungsfall. Für Mängel haftet die Auftragnehmerin wie folgt: Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Weist der Vertragsgegenstand bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Auftragnehmerin zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Auftraggeber darf den Vertragsgegenstand während der Gewährleistungsfrist nur durch einen qualifizierten Fachdienstleister warten und instand halten lassen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zum Vertragsgegenstand haben. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit unerheblich ist sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Von der Gewährleistung weiterhin ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung sowie Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das Gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder nicht von der Auftragnehmerin eingebundener Dritter entstehen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 5 Jahren nach Abnahme oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind.
21.2. Für Leistungen sowie Garantien, die vom jeweiligen Hersteller in seinen Produktinformationen beschrieben sind, haften ausschließlich die jeweiligen Hersteller. Die Auftragnehmerin haftet nicht für eventuell fehlerhafte Darstellungen in den Beschreibungen und Unterlagen der Hersteller. Darauf zurückführende Beanstandungen müssen vom Auftraggeber mit den jeweiligen Herstellern geklärt werden. Im Falle einer Garantieleistung behält sich die Auftragnehmerin vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist die Auftragnehmerin zu keiner Garantieleistung verpflichtet. Auch hat die Auftragnehmerin keinen Einfluss auf die Erfüllung der Garantie seitens des Herstellers. Im Falle eines Schadensfalles wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber jedoch umfassend im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, soweit der Auftraggeber mit der Auftragnehmerin einen Servicevertrag, der Garantiefälle enthält, abgeschlossen hat. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Auftragnehmerin den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie aber nicht ausschließlich für den entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen der Auftragnehmerin. Sollten die vom Hersteller geforderten Installationsbedingungen, wie z.B. Abstandsregelungen, auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden, geht der damit einhergehende Garantieverlust nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.
22. Servicefälle
22.1. Soweit der Auftraggeber mit der Auftragnehmerin einen Servicevertrag, der Servicefälle umfasst, abgeschlossen hat, übernimmt die Auftragnehmerin den Servicefall. Soweit der Auftraggeber mit der Auftragnehmerin keinen Servicevertrag, der Servicefälle enthält, abgeschlossen hat, steht es der Auftragnehmerin frei, ein Angebot für die Übernahme des Servicefalles zu erstellen.
23. Versuchte Instandsetzung
23.1. Wird die Auftragnehmerin mit der Instandsetzung einer bestehenden Anlage beauftragt und kann der Fehler nicht behoben oder die Anlage nicht instand gesetzt werden, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt oder der Fehler nach angemessenem Aufwand oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen der Auftragnehmerin zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Instandsetzung in den Verantwortungs- und Risikobereich der Auftragnehmerin fällt.
24. Haftung
24.1. Die vertragliche und deliktische Haftung für Schäden der Auftragnehmerin, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten haftet die Auftragnehmerin nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch der Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
25. Kündigung
25.1. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend nach, so ist die Auftragnehmerin – nachdem sie dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungspflicht gesetzt hat – zur Kündigung berechtigt. Im Falle einer Kündigung ist die Auftragnehmerin berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung noch ausstehenden Teils des Gesamtpreises zu verlangen.
25.2. Erfolgt eine Kündigung des Auftraggebers gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von der Auftragnehmerin zu vertreten ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, für die bereits getätigten Leistungen die volle Vergütung zu verlangen. Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung, abzüglich ersparter Aufwendungen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung noch ausstehenden Teils des Gesamtpreises zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbelassen. Der Auftragnehmerin bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
25.3. Die auftraggeberseitige Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
26. Rücktritt
26.1. Der Auftragnehmerin steht es frei, vom Vertrag zurückzutreten, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl, Dachziegel oder Statik des Bauwerkes den technischen Anforderungen an die Montage der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind, und diese Mängel vom Auftraggeber auf eigene Kosten nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % der Vergütung vom Auftraggeber zu verlangen. Jenes gilt zudem für die von einer Behörde erhobenen Anordnungen und einhergehenden Folgen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbelassen. Der Auftragnehmerin bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
26.2. Der auftraggeberseitige Rücktritt richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
27. Widerruf
27.1. Steht dem Auftraggeber gesetzlich ein Widerrufsrecht zu, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab Vertragsschluss. Im Falle, dass der Auftraggeber von der Auftragnehmerin ausdrücklich verlangt hat, dass diese mit der Werkleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, schuldet der Auftraggeber der Auftragnehmerin nach § 357a BGB Wertersatz für alle bis zum Widerruf erbrachten Werkleistungen und Aufwendungen, z. B. Planungs- und Montageleistungen, sonstige notwendige Aufwendungen u.a. Für den Widerruf kann der Auftraggeber das ihm zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsformular verwenden. Ausreichend ist auch eine eindeutige Erklärung über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, die schriftlich an die folgende Adresse gerichtet werden muss: Gexx aeroSol GmbH, Hochschulring 5, 15745 Wildau (bei Berlin), Stichwort „Widerruf“. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Als Nachweis gilt das Datum des Poststempels.
28. Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand
28.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand zur Beilegung aller Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, der Geschäftssitz der Auftragnehmerin, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
29. Datenspeicherung
29.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Dauer der Datenspeicherung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben zu kaufmännischen Aufbewahrungspflichten.
30. Schlussbedingungen
30.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, verpflichten sich die Vertragspartner, anstelle der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Reglung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass die Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
Stand: 23.03.2023